Lehrer haben je nach Vertrag eine festgelegte Unterrichtszeit pro Woche. Doch wie erfassen Lehrer Ihre Arbeitszeit? Wir erklären die Regelungen.
Abhängig von Schulform, Bundesland und Fachkombinationen haben Lehrer mit Vollzeitstellen zwischen 24 und 28 Stunden Unterrichtsverpflichtung pro Woche. Hinzu kommen weitere Stunden durch Vor- und Nachbereitung, Kommunikation und Arbeitsorganisation. Ist die Zeiterfassung auch für Lehrer Pflicht?
Die Arbeitszeitregelung für Lehrer
Die Anzahl der Unterrichtsstunden von verbeamteten und angestellten Lehrkräften wird von den Dienstherren per Erlass oder Verordnung geregelt. Dienstherren der Lehrkräfte sind die Bundesländer. Angenommen wird dabei meist, dass die Unterrichtszeit etwa 35 bis 45 Prozent der tatsächlichen Arbeitszeit ausmacht. Als gesamte Arbeitszeit sollen Lehrkräfte also – ebenso wie andere Beamte – etwa 40 Stunden pro Woche arbeiten. Gemittelt wird dabei die Arbeitszeit von Schulwochen und Ferien.
Studie zur Arbeitszeit der Lehrer
Laut der Arbeitszeitstudie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen der Universität Göttingen liegt der Normwert der Durchschnittsarbeitszeit pro Woche für Lehrkräfte in Vollzeit bei 46 Stunden und 38 Minuten. Für die Studie trugen 2.900 Lehrkräfte täglich ihre Arbeitszeiten in ein digitales Zeiterfassungssystem ein. Für Ferienzeiten, in denen zwar Korrekturen und Vorbereitungen erledigt werden, aber kein Unterricht stattfindet, wird eine niedrigere Durchschnittsarbeitszeit angenommen.
Die Gewerkschaften gehen insgesamt von einer Überlastung der Lehrkräfte aus. Ein guter Indikator für die Belastung von Lehrkräften ist die Teilzeitquote, die dem Statistischen Bundesamt zufolge nie höher war als in den letzten Jahren: Etwa 40 Prozent der Lehrkräfte sind nicht in Vollzeit beschäftigt.
Ist eine Arbeitszeiterfassung Pflicht?
Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass Arbeitgeber ein System anbieten müssen, in das Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit eintragen. Das BAG folgt bei diesem Urteilsspruch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung. Hintergrund ist der Schutz der Arbeitnehmer vor unbezahlter Mehrarbeit.
Ausnahme Lehrer und Wissenschaftler
Doch gilt dies auch für Lehrer? Nein. Es gibt bislang zwei große Ausnahmen: Lehrkräfte sowie Wissenschaftler.
Für tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer gilt die Regelung, die im Paragraf 44 des Tarifvertrags der Länder (Sonderregelungen für Lehrkräfte) in Nr. 2 Satz 2 festgehalten ist: „Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung“. Damit sind für alle Lehrer die jeweiligen Landesverordnungen über die Unterrichtsstunden, abhängig von der jeweiligen Schulform oder -stufe, bindend. Diese Unterrichtsstunden werden als Arbeitszeit erfasst, alles Weitere bislang nicht.
Wie muss die Zeiterfassung zukünftig aussehen?
Bei der Gestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfassung ist Freiraum vorhanden. Das System kann digital oder händisch geführt werden. Selbst eine Notiz im Kalender reicht theoretisch aus. Mittelfristig werden auch am Arbeitsplatz Schule wohl digitale Systeme vorherrschen, sodass die Arbeitszeiten des Kollegiums systematisch ausgewertet und Überlastungen frühzeitig erkannt werden können.