Begeht ein Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug, hat der Arbeitgeber das Recht, ihm zu kündigen. Voraussetzung ist, dass er den Betrug nachweisen kann.
Ein Arbeitnehmer begeht Arbeitszeitbetrug, wenn er für die volle im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit bezahlt wird, aber vorsätzlich weniger arbeitet.
Damit der Arbeitgeber ihn abmahnen oder eine Kündigung aussprechen kann, muss er ihm den Arbeitszeitbetrug allerdings nachweisen. Das ist wichtig, damit die Kündigung auch vor Gericht Bestand hat. Beim Homeoffice ist das nicht so einfach.
Arbeitszeitbetrug nachweisen über die Arbeitszeiterfassung
Mit der Erfassung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber beweisen, wenn Mitarbeiter die Arbeitszeit nicht eingehalten haben. Grundlage für den Nachweis der Arbeitszeit ist das 1994 erlassene Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Arbeitgeber ist nach § 16 dieses Gesetzes verpflichtet, die werktägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.
Die Nachweise muss der Arbeitgeber mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. In modernen Unternehmen erfolgt die Arbeitszeiterfassung digital mit einer Stempeluhr. Die Arbeitszeiterfassung kann auch
- über Smartphone oder Smartwatch,
- biometrisch, beispielsweise per Fingerabdruck- oder Irisscan
- oder konventionell mit von Hand geführten Stundenzetteln
erfolgen. Kann der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit seiner Mitarbeiter nicht belegen oder bewahrt er die Nachweise nicht mindestens zwei Jahre lang auf, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Nachweis der Arbeitszeit im Homeoffice
Schnell kann es im Homeoffice zu Arbeitszeitbetrug kommen. Für den Arbeitgeber ist es schwer, seinem Mitarbeiter das nachzuweisen. Um nicht eine Abmahnung oder Kündigung durch den Arbeitgeber zu riskieren, sollten Arbeitnehmer die vereinbarte Zeit im Homeoffice möglichst genau einhalten und die Arbeitszeit sowie Pausen aufzeichnen. Wie die Aufzeichnung der Arbeitszeit erfolgt, kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, beispielsweise per WhatsApp, E-Mail, über eine spezielle App oder mit Stundenzettel.
Welche Beweismittel für Arbeitszeitbetrug zulässig sind
Damit der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Arbeitszeitbetrug nachweisen kann, wenn es zu einer Abmahnung oder Kündigung kommt, muss er darauf achten, dass die Beweismittel zulässig sind. Überwachungskameras sind aufgrund des Datenschutzes unzulässig. Deren Aufnahmen erkennen Gerichte nicht als Beweis an. Um Überwachungskameras zu installieren, benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats.
Wie wird der Arbeitszeitbetrug belegt?
Der Nachweis ist für den Arbeitgeber nicht immer einfach. Er kann sich jedoch auf Zeugenaussagen berufen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer die Stempeluhr manipuliert oder sich während der Arbeitszeit mit privaten Dingen beschäftigt. Der Arbeitgeber kann Kollegen befragen, die dann auch als Zeugen vor Gericht aussagen. In einem schweren Verdachtsfall kann ein Privatermittler mit der Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit beauftragt werden.
Verdachtskündigung als Sonderfall
Bei einem schweren Verdacht auf Arbeitszeitbetrug kann der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen. Er muss den Arbeitnehmer mit dem Verdacht konfrontieren und ihm die Gelegenheit geben, sich zu äußern. Nur wenn ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist oder konkrete Hinweise für einen Verdacht vorliegen, ist die Verdachtskündigung möglich.