Immer wieder kommt es zu Straßenblockaden durch protestierende Landwirte. Das kann für die Bauern jedoch ernsthafte Konsequenzen haben.
„Die Straßenblockaden der Bauern stellen eine Nötigung dar“, sagt der Anwalt für Verkehrsrecht. Denn andere Verkehrsteilnehmer würden rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, heißt es in § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Übersetzt: Sie werden absichtlich in einen Stau geschickt oder dazu gebracht, kilometerlange Umwege in Kauf zu nehmen. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen sind deshalb je nach Fall für die Verursacher möglich.
Zur Person
Uwe Lenhart ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat seine Kanzlei in Frankfurt am Main. Er ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, den Deutschen Strafverteidigern und der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger.
Doch das ist nicht der einzige Tatbestand. Einen Misthaufen auf die Straße zu platzieren oder Mist auf der Straße zu verteilen, um den Verkehr zu hindern, stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar und beeinträchtigt die Sicherheit des Straßenverkehrs, erklärt Lenhart. Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen sind bei solchen Eingriffen laut § 315b StGB in Gefahr, Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen in der Konsequenz möglich. Zwar verlange der Straftatbestand einen nachweisbaren Schädigungsvorsatz. Laut Lenhart genügt hier aber ein bedingter Vorsatz, der beim Auf-die-Straße-Streuen noch dazu zur Nachtzeit anzunehmen sei – zumal es schon zu Unfällen kam.
Der Anwalt betont: Bei der Bewertung von Blockaden durch Landwirte gebe es in seinen Augen keine andere Bewertungsgrundlage als bei Klimaklebern. Eine unterschiedliche Verfolgung von Straftaten verbiete sich.
Führerschein und Steuerbefreiung in Gefahr
Mit ihren Blockaden verstoßen die Landwirte außerdem gegen Sonderregeln, die ihnen im Alltag eigentlich Vorteile bringen: Für ihre Arbeit auf den Feldern dürfen sie statt mit Führerscheinen der Klassen C und CE für Lkw ihre Traktoren mit den Klassen T und L mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 bzw. 40 km/h fahren. Junglandwirte dürfen so schon mit 16, teils 15 Jahren ans Steuer. Zudem sind Fahrzeuge, die zu bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, mit grünen Kennzeichen von der Steuer befreit.
Hier wird es für die Landwirte problematisch, die mit ihren Traktoren Straßen blockieren: „Nur bei tatsächlichem Einsatz des Fahrzeugs für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genügen die Führerscheinklassen T und L“, sagt Lenhart: „Unstreitig unterliegen Fahrten zum Ort der Demonstration und deren Durchführung nicht den Zweckbestimmungen innerhalb dieser Fahrerlaubnisklassen.“ Sprich: Wenn ein Traktor für die Teilnahme an einer Demo genutzt wird, reichen die Führerscheine der Klassen T und L nicht mehr – der Fahrer ist ohne Fahrerlaubnis unterwegs, wenn er keinen Lkw-Führerschein hat. „Ersttäter müssen mit einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettoeinkommens und Fahrverbot rechnen“, ordnet der Anwalt ein.
Und auch für die Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen und den damit verbundenen Steuerprivilegien gilt: Sie dürfen nicht zu privaten Zwecken gefahren werden. Das müsste der jeweilige Landwirt eigentlich dem Hauptzollamt melden und für diesen Zeitraum Kraftfahrzeugsteuern zahlen.
Traktor abschleppen – geht das?
Aufgrund ihres hohen Gewichtes lassen sich Landmaschinen nicht so einfach abschleppen wie Autos – der Abtransport mit Lkw ist aufgrund der Ausmaße meist unmöglich. Bei vielen Fahrzeugen sind ein Abschleppseil oder eine -kette gar nicht nutzbar, es bleibt nur die Stange. Weil viele dieser Fahrzeuge stufenlose Getriebe haben, müssen diese unbedingt vorher mechanisch von den Achsen getrennt werden. Aufgrund fehlender Schmierung kommt es sonst zu Beschädigungen am Getriebe.