Zu schnell und geblitzt: So etwas passiert fast jedem Autofahrer mal. Doch das Bußgeldverfahren darf nicht zu lange dauern – sonst ist die Strafe hinfällig.
Manche Verfahren ziehen sich hin. Wer aber erst sehr lange nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt wird, könnte mit Erfolg dagegen vorgehen.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 4 ORbs 31 SsBs 1/23): Innerhalb von zwei Jahren muss eine Entscheidung gefallen sein, ansonsten verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über das Verfahren.
Gericht ließ sich etliche Monate Zeit
Der Fall: Ein Mann fuhr am 10. November 2020 zu schnell. Als Konsequenz folgten ein Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot, das am 22. Januar 2021 erlassen wurde. Doch der Mann legte Einspruch dagegen ein – und hörte fast zwei Jahre nichts vom Gericht: Erst am 10. November 2022, also auf den Tag genau zwei Jahre nach dem Vorfall, meldete sich das Gericht wieder. Das Amtsgericht senkte die Geldbuße und bestätigte das Fahrverbot.
Auch dagegen ging der Betroffene juristisch vor. Er argumentierte, die Entscheidung sei zu spät gefallen. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte diese Ansicht. Die absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren habe mit der Ordnungswidrigkeit an sich begonnen – also dem zu schnellen Fahren am 10. November 2020. Somit war sie mit Ablauf des 9. November 2022 geendet.
Das erst tags darauf gefällte Urteil war damit hinfällig, und das Verfahren wurde wegen Verjährung eingestellt.