Ob die Lokführer ihre Arbeit niederlegen oder Schnee, Eis und Wind den Bahnverkehr lahmlegen: Das sind Ihre Rechte als Fahrgast der Deutschen Bahn.
Das Wichtigste im Überblick
Der Zug ist schon wieder verspätet oder er fällt ganz aus, beispielsweise aufgrund von Streiks? Das ist ärgerlich, in bestimmten Fällen haben Sie aber immerhin ein Anrecht auf eine Entschädigung. Wann erhalten Sie eine Erstattung der Fahrkarte? Wer haftet für den Schaden, wenn Sie beispielsweise Ihren Anschlussflug verpassen? Wir sagen Ihnen, welche Rechte Sie als Zugreisende haben.
Bahn verspätet sich: Wann steht Reisenden eine Entschädigung zu?
Jeder, der regelmäßig mit dem Zug fährt, hat es vermutlich schon erlebt, dass sich dieser verspätet. Oft sind es nur wenige Minuten, manchmal aber auch Stunden. Eine Entschädigung erhalten Sie vom jeweiligen Eisenbahnunternehmen erst dann, wenn Ihr Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof ankommt. Das legen die EU-Fahrgastrechte so fest. Die Höhe der Erstattung richtet sich demnach nach der Verspätungsdauer und dem Fahrpreis für die einzelne Fahrt.
- Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof: Die Entschädigung beträgt 25 Prozent des Fahrpreises.
- Ab 120 Minuten Verspätung am Zielbahnhof: Die Entschädigung beträgt 50 Prozent des Fahrpreises.
Haben Sie die Bahnreise noch nicht oder nur teilweise angetreten, können Sie die Reise auch stornieren und sich diese vollständig beziehungsweise die Kosten für die noch nicht zurückgelegte Strecke erstatten lassen. Das geht, wenn davon ausgegangen wird, dass der Zug mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof ankommen wird.
Brechen Sie Ihre Reise aufgrund der Verspätung ab und kehren zum Startbahnhof zurück, können Sie sich ebenfalls die Kosten für das komplette Ticket zurückzahlen lassen.
Allerdings spielt der Grund für die Verspätung mittlerweile eine größere Rolle. Galten diese Regelungen lange Zeit für jede Verspätung, sind nun nur noch bestimmte Gründe ausschlaggebend.
In welchen Fällen steht Ihnen eine Entschädigung zu und wann nicht?
In der neuen Fahrgastrechteverordnung gibt es Szenarien, in denen der Entschädigungsanspruch entfällt. Darunter fallen folgende Gründe:
- generell außergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen
- extreme Witterung (Schnee, Eis, Überschwemmungen, Sturm)
- Menschen auf den Gleisen
- Kabeldiebstahl
Streik bei der Bahn hingegen fällt nicht in diese Kategorie, in dem Fall stehen Ihnen Entschädigungszahlungen weiterhin zu. Das Gleiche gilt für Verspätungen beim Personal oder Störungen im Betriebsablauf.
Zug verspätet sich: Dürfen Reisende einen anderen nehmen?
Ist eine Verspätung Ihres gebuchten Zuges von mindestens 20 Minuten abzusehen, können Sie die Fahrt auch in einem anderen Zug und auf einer anderen Strecke zu Ihrem Zielbahnhof fortsetzen. Zudem dürfen Sie bei der Deutschen Bahn (DB) einen Zug des Fernverkehrs nutzen, auch wenn Sie eigentlich nur eine Fahrkarte für den Nahverkehr der Bahn hatten.
Allerdings müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte beziehungsweise den Aufpreis bezahlen. Im Nachgang können Sie diese Kosten über das Fahrgastrechte-Formular oder Ihr Kundenkonto bei der Bahn zurückfordern. Sie dürfen nur auf Züge ausweichen, die nicht reservierungspflichtig sind.
Aber Vorsicht: Diese Regelungen gelten laut Deutscher Bahn nicht, wenn Sie eine „stark ermäßigte“ Fahrkarte haben, also etwa ein Länder-Ticket oder Schönes-Wochenende-Ticket. Dann zahlt Ihnen die Bahn den Wechsel auf einen ICE oder IC/EC nicht. Gleiches ist der Fall, wenn Ihre ursprüngliche Route im Nahverkehr mehr als 50 Kilometer lang ist oder länger als eine Stunde dauert.
Wann dürfen Bahnreisende ein Taxi nehmen?
In bestimmten Fällen können sich Reisende, die mit der Bahn oder dem Flixtrain unterwegs sind, bei Zugverspätungen oder -ausfällen in der Nacht die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis maximal 120 Euro erstatten lassen. Das kann zum Beispiel ein Bus oder ein Taxi sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt. Informieren Sie sich also zunächst beim Bahnpersonal über mögliche Alternativen. Gibt es diese nicht, dann ist eine Erstattung möglich
- bei einer geplanten Ankunft am Zielbahnhof zwischen 0 und 5 Uhr nachts, wenn der Zug mindestens eine Stunde später ankommen würde oder
- wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Sie Ihren Zielbahnhof bis 24 Uhr nicht mehr anders erreichen können.
Bewahren Sie zusätzliche Fahrkarten oder Taxiquittungen gut auf, damit Sie sie später bei der Bahn zur Rückerstattung vorlegen können.
Zugausfall in der Nacht: Können sich Bahnreisende Hotelkosten erstatten lassen?
Alternativ erstattet die Bahn bei einer Verspätung von über 60 Minuten auch „angemessene Kosten“ einer Übernachtung im Hotel, wenn eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt beziehungsweise der Kunde mit dem Unternehmen nicht in Kontakt treten kann.
Bewahren Sie die Quittung des Hotels gut auf, damit Sie sie später bei dem Eisenbahnunternehmen einreichen können.