Schreckschusswaffen statt Feuerwerksraketen: Darf man an Silvester mit ihnen herumballern? Das sagt die Polizei.
An Silvester knallt und rummst es deutschlandweit. Da fällt es vielleicht nicht weiter auf, wenn eine Schreckschusswaffe statt eines Böllers abgefeuert wird. Aber ist das überhaupt erlaubt? Immerhin wird hier mit einer Waffe hantiert, deren Anblick schon Angst und Bange macht.
Schreckschusswaffen gehören zu den sogenannten PTB-Waffen. Das sind Pistolen oder Revolver, die Reizstoffe, Platzpatronen oder pyrotechnische Ladungen verschießen, ohne dass dabei Geschosse durch den Lauf getrieben werden. Schreckschusswaffen gelten somit nicht als Schusswaffen. Einen „Kleinen Waffenschein“ braucht man aber dennoch, um sie zu führen, informiert die Polizei in Münster.
Bis zu 10.000 Euro Strafe
Und was ist nun mit der Knallerei an Silvester? Die Polizei schreibt: Das Schießen mit PTB-Waffen außerhalb von Schießstätten, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes, ist per Gesetz ohnehin verboten. Das Abfeuern dieser Waffen am Silvesterfeiertag auf öffentlichem Grund ist auch während der erlaubten Abbrandzeit untersagt. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG).
Der „Kleine Waffenschein“ …
… ist eine nationale Erlaubnis nach dem Waffengesetz, welche sich aus dem § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG ergibt. Er berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (PTB-Waffen) in der Öffentlichkeit, also dem „Bei-sich-Tragen“ außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen und des befriedeten Besitzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Berechtigung gilt jedoch ausschließlich zum Führen dieser Waffen, wenn sie das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen.
Übrigens: Andere tragbare Gegenstände wie Tierabwehrspray (Pfefferspray) oder ein amtlich zugelassenes Elektroimpulsgerät mit Prüfzeichen erfordern keinen „Kleinen Waffenschein“. Hier gilt jedoch das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen.