Wer zu Weihnachten smarte Gadgets verschenken will, sollte sich vorher genau informieren. Denn unter bestimmten Umständen sind die Geräte verboten.
In wenigen Tagen ist Weihnachten, doch noch hat nicht jeder alle Geschenke für seine Liebsten beisammen. Beim Kauf von Geschenkartikeln sollte man allerdings mitunter vorsichtig sein – besonders bei technischen Geräten.
Die Bundesnetzagentur mahnt derzeit zur Vorsicht bei smarten Gadgets. Der Grund: Bestimmte Geräte sind in Deutschland laut § 8 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) verboten.
Dazu gehören laut Webseite der Behörde „Geräte mit versteckter Kamera oder Mikrofon, die unbemerkt Audio- oder Videoaufnahmen erstellen und diese an andere Empfangsgeräte übertragen können“.
Diese Strafe droht bei einem Verstoß
Verboten sind nach § 8 Absatz 1 TTDSG sowohl der Besitz als auch die Herstellung, die Bereitstellung auf dem Markt und die Einfuhr der betroffenen Geräte. Ein Verstoß kann laut § 27 Abs. 1 Nr. 3 TTDSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Diese smarten Geräte sind in Deutschland illegal
Solche vernetzten Geräte können nämlich zur Spionage missbraucht werden – und so unsere Privatsphäre gefährden. Dazu können folgenden Produkte zählen:
- Smartwatches mit einer integrierten Kamera, die unbemerkt (Audio-)Aufnahmen machen und an Empfangsgeräte weitersenden können. Das gilt nicht, „wenn parallel zur Aufnahme das Aufgezeichnete auf dem Display der Uhr zu sehen ist“.
- Smartwatches für Kinder mit Abhörfunktion (auch als „voice monitoring“ oder „Babyphone-Funktion“ bezeichnet). Diese Geräte können oft aus der Ferne aktiviert werden und Stimmen und Geräusche im Umfeld aufzeichnen.
- GPS-Tracker mit Mikrofon, mit welchem man die Umgebungsgeräusche unbemerkt abhören kann.
- Assistenzsysteme/smarte Lautsprecher, bei denen Nutzerinnen und Nutzer nicht erkennen und steuern können, wann eine Aufnahme stattfindet. Zudem müssen sie darüber informiert werden, wenn und zu welchem Zweck Aufnahmen an den Hersteller oder andere Unternehmen weitergeleitet werden.
- Saugroboter, die heimlich Bilder oder Audiodateien per WLAN oder Bluetooth an das Smartphone des Besitzers übertragen können, ohne dabei akustische oder visuelle Signale über die Aufnahme zu geben.
- Spielzeuge (etwa Autos) mit Kameras, die Aufnahmen auf Smartphones oder Tablets übertragen. Die Qualität muss hierbei allerdings so gut sein, dass man potenziell gefilmte Person erkennen kann. Sie sind auch verboten, wenn man die Kamera nicht als solche erkennen kann.
- Futterautomaten für Haustiere, die über eine Kamera und/oder ein Mikrofon verfügen und Aufnahmen verschicken können und bei denen die Aufnahmesituation für betroffene Personen nicht eindeutig als solche erkennbar ist.
Die Bundesnetzagentur rät dazu, bei dem Kauf von smarten Geräten mit Kamera und Mikrofon besonders darauf zu achten, ob Aufnahmesituationen auch immer als solche erkennbar sind. Zudem soll man sich vor dem Kauf immer genau über die Funktionsweise der Gadgets informieren und „Produktbeschreibung und die Datenschutzbestimmungen der dazugehörigen Apps“ prüfen, wie es auf der Webseite heißt.