Wer eine ungekürzte gesetzliche Rente beziehen will, muss erst ein bestimmtes Alter erreichen. Welche Regelaltersgrenze für Sie gilt, erfahren Sie hier.
Wann Sie in Rente gehen können, ohne Abschläge in Kauf nehmen zu müssen, richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr. Denn je nach Jahrgang sieht der Gesetzgeber verschiedene Regelaltersgrenzen vor. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden, konnten noch mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Für alle nachfolgenden Jahrgänge gilt eine gestaffelte Regelung.
Bis 2031 steigt das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre. 2023 war dabei das letzte Jahr, in dem die Altersgrenze jährlich um einen Monat angehoben wurde. Mit dem Geburtsjahrgang 1959 beginnt sie ab 2024, in Zweimonatsschritten zu steigen. Was das konkret für Sie bedeutet, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Tabelle mit den Regelaltersgrenzen
In dieser Tabelle finden Sie das Renteneintrittsalter nach Geburtsjahrgang:
Das Erreichen der Regelaltersgrenze alleine sichert Ihnen allerdings noch keine Rente. Sie müssen außerdem mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, um überhaupt eine Altersrente zu erhalten.
Ausnahme für langjährig Versicherte
Unter Umständen können Sie auch vor Ihrem Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Das gilt für besonders langjährig Versicherte. Dazu zählen Sie, wenn Sie mindestens 45 Jahre an Versicherungszeit vorweisen können.
Aber auch für die abschlagsfreie Frührente, besser bekannt als Rente mit 63, gibt es Altersgrenzen. Anders als es der inoffizielle Name vermuten lässt, liegen diese nicht für alle bei 63 Jahren. Auch bei dieser Altersrente hängt das Renteneintrittsalter von Ihrem Geburtsjahr ab (mehr dazu hier).
Kommen Sie nicht auf 45 Versicherungsjahre, aber immerhin auf 35, gelten Sie als langjährig versichert und können ebenfalls frühzeitig in Rente gehen. Allerdings kommen Sie dann nicht um eine Rentenkürzung herum.