In Deutschland wird für jede Wohnung monatlich ein Rundfunkbeitrag fällig. Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten. Es gibt aber Ausnahmen.
Der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) beträgt derzeit 18,36 Euro (Stand 2024) pro Monat. Er ist wohnungs- und nicht personenbezogen. Unabhängig davon, wie viele Studierende in einer Wohngemeinschaft leben, zahlen sie den Rundfunkbeitrag nur einmal. Gleiches gilt für Studentinnen oder Studenten, die beispielsweise noch bei ihren Eltern gemeldet sind. In der Regel zahlen die Eltern bereits den Rundfunkbeitrag – Schüler, Studierende und Auszubildende müssen die Gebühr nicht zusätzlich entrichten.
Wohnen im Studentenwohnheim
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der für die Erhebung des Rundbeitrags verantwortlich ist, betrachtet Zimmer in einem Studentenwohnheim als eigenständige Wohnung, wenn sie von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen. Das ist unabhängig davon, ob die Zimmer über eine eigene Küche und ein eigenes Bad verfügen oder nicht. Der Beitragsservice erhebt daher für jedes dieser Zimmer die Rundfunkgebühr.
Beitragsservice
Der Beitragsservice ist eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor.
Sind die Zimmer wie eine WG gestaltet und haben sie eine gemeinsame Wohnungstür, gilt dies als Wohngemeinschaft. In diesem Fall erhebt der Beitragsservice den Rundfunkbeitrag nur einmal für die gesamte WG.
Voraussetzungen für eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen, können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für andere Mitbewohner.
Studierende, die kein BAföG erhalten, können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Solche Härtefälle liegen vor, wenn die betroffene Studentin oder der Student zwar bedürftig ist, aber aus folgenden Gründen kein BAföG erhält:
- Studentin oder Student im Zweitstudium
- Wechsel des Studienfachs
- Überschreiten der Altersgrenze oder der BAföG-Förderdauer
- Fehlender Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG
Liegt Ihr Einkommen nach Abzug der Wohnkosten und Krankenkassenbeiträge unterhalb des Regelsatzes beim Bürgergeld, gelten Sie als bedürftig. Auch wenn diese Grenze um einen geringeren Betrag überschritten wird, als der Beitragsservice monatlich als Rundfunkbeitrag verlangt, sind Sie bedürftig.
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt. Um sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, füllen Sie den entsprechenden Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag aus und reichen ihn mit den entsprechenden Nachweisen beim Beitragsservice ein. Hier finden Sie den Online-Antrag auf der Website des Beitragsservice.
Ausländische Studenten
Internationale Studenten, Erasmus-Studierende oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig. Hier kommt eine Härtefallregelung nicht in Betracht. Studenten aus EU-Mitgliedsstaaten haben nur dann die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, wenn sie in ihrem Heimatland eine Studienförderleistung beziehen, die dem BAföG ähnelt.