Das grüne Kennzeichen ist auf deutschen Straßen relativ selten zu sehen. Welche Fahrzeuge das Nummernschild tragen dürfen und was bei der Beantragung zu beachten ist.
Äußerlich unterscheidet sich das grüne Kennzeichen nur durch die Farbe der Schrift von dem ansonsten üblichen Euro-Kennzeichen. Alle weiteren Angaben wie die Plakette zur Hauptuntersuchung oder das Siegel des Landkreises bleiben gleich. Wer kann es beantragen?
Wer bekommt es?
Vergeben wird das grüne Kennzeichen ausschließlich an Fahrzeuge, die nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) komplett von der Steuer befreit wurden, da sie an bestimmte Einsatzzwecke gebunden sind – wie beispielsweise in der Forst- oder Landwirtschaft. Hier ist das Nummernschild mit der grünen Schrift entsprechend weit verbreitet.
Doch auch andere Fahrzeuge können eine Steuerbefreiung haben. In Betracht kommen beispielsweise auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen für den Bau, Zugmaschinen, Kfz von Hilfsorganisationen sowie Anhänger, insbesondere von Sportgeräten wie Booten oder Segelflugzeugen, aber auch Pferden. Grundsätzlich ist hierbei kein bestimmter Fahrzeugtyp vorgeschrieben. Entsprechend können auch normale Pkw ein grünes Kennzeichen tragen. Ausgenommen sind Busse und Krafträder, selbst wenn sie von der Steuer befreit sind. Auch Menschen mit Behinderungen und Angehörige des Schaustellergewerbes können einen Antrag auf das grüne Kennzeichen stellen.
Voraussetzung: Steuerbefreiung muss nachgewiesen werden
Um ein grünes Kennzeichen führen zu dürfen, müssen Sie bei der örtlichen Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr Auto von der Steuer befreit worden ist. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Beleg vorlegen, den Ihr Finanzamt oder der Zoll ausstellt. Beachten Sie, dass Sie das Fahrzeug nun ausschließlich für den beim Finanzamt angegebenen Zweck einsetzen dürfen, der Ihnen den steuerlichen Vorteil beschert hat. Zudem brauchen Sie bei der Zulassungsbehörde
- einen Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- eine gültige Versicherungsbestätigung
- Zulassungsbescheinigung I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- gültiger Nachweis von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
- Kennzeichen
- und gegebenenfalls eine Vollmacht und den Ausweis des Besitzers, falls Sie in Auftrag handeln.
Nachweispflicht des Nutzungszwecks
Zwar dürfen Sie Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen auch auf öffentlichen Straßen führen, doch sind Sie dazu verpflichtet, den Nutzungszweck stets nachweisen zu können. Wer mit einem steuerbefreiten Fahrzeug zu privaten Zwecken wie beispielsweise im Urlaub unterwegs ist, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – das gilt auch, wenn Sie beispielsweise einen Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen zu einem anderen Zweck als zum Pferdetransport (zum Beispiel für einen Umzug) nutzen.
Das gründe Kennzeichen entbindet Sie in der Regel nicht von der Versicherungspflicht: Bei der Anmeldung der Kennzeichen sollten Sie mindestens eine Haftpflichtversicherung nachweisen können.