Bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen Autofahrer in Österreich ihren Wagen abgeben. Auch hierzulande gibt es rechtliche Möglichkeiten dafür.
Raser müssen in Österreich künftig Angst um ihr Auto haben: Bei sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen dürfen die Behörden ab 1. März 2024 das Auto beschlagnahmen und in schweren Fällen auch zugunsten des Staates verkaufen – allerdings nur, wenn der Fahrer auch der Besitzer des Fahrzeugs ist.
Konkret ist die Einziehung bei einer Überschreitung des Tempolimits von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich, wenn dem Fahrer in den vergangenen vier Jahren bereits einmal der Führerschein entzogen wurde.
Bei Ersttätern ist dies eine Option, wenn sie 80 beziehungsweise 90 km/h oberhalb des Tempolimits auf dem Tacho hatten. Auch in der Schweiz ist so etwas möglich, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in „skrupelloser Weise“ begangen wurde.
Wie ist die rechtliche Lage in Deutschland?
Einziehung von Autos – ist das auch in Deutschland möglich? Ja, sagt Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht in Frankfurt am Main: Mit Wirkung zum 13.12.2017 hat der deutsche Gesetzgeber den Straftatbestand des § 315d StGB eingeführt: In diesem Paragraphen geht es um verbotene Kraftfahrzeugrennen. „Die Täter müssen neben einer Bestrafung auch mit einer Einziehung des Fahrzeugs rechnen“, sagt Lenhart und verweist auf die entsprechende Formulierung: „Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c StGB bezieht, können eingezogen werden.“
Das gilt laut Lenhart auch für sogenannte Einzelraser, wenn die den Tatbestand des „Rennens gegen sich selbst“ erfüllen. Wie in Österreich geplant, ist es auch in Deutschland möglich, dass das Auto vom Staat verkauft und der Erlös der Staatskasse zugutekommt.
Auch Autos von Dritten können betroffen sein
Im Fall illegaler Rennen können die Behörden übrigens auch Autos einziehen, die nicht dem Raser selbst, sondern Dritten gehören – in diesen zwei Fällen: „Entweder hat der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat geworden ist. Oder er hat das Fahrzeug erworben, obwohl er wusste, zu welchen Zwecken es benutzt wird“, so Lenhart. Mit dieser Rechtsprechung soll laut dem Rechtsexperten erreicht werden, dass Mitglieder der Raser-Szene die Einziehung der Autos umgehen, indem sie sie verkaufen oder tauschen.
„Ich kann mir vorstellen, dass zukünftig Autovermietern, die jugendlichen Fahrern hochmotorisierte Fahrzeuge überlassen, eine Kenntnis der Verwendungsabsicht von Gerichten unterstellt wird. Somit ist auch eine Einziehung von Mietwagen möglich“, sagt Lenhart.
Einziehung auch in anderen Fällen möglich
Doch nicht nur Raser müssen damit rechnen, ihr Auto abgeben zu müssen: „Das ist auch nach dem Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz, PflVG) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz, StVG) möglich“, sagt Lenhart. Jedoch gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ordnet der Jurist ein: „Es muss in solchen Fällen geprüft werden, ob weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung ausreichen.“