Für Beamte greifen zum Teil andere Regeln als für Arbeitnehmer. Gilt das auch beim Eintrittsalter in den Ruhestand?
Beamter ist man in der Regel auf Lebenszeit. Aber natürlich treten auch Beamte im Alter in den Ruhestand. Statt einer Rente erhalten sie dann eine Pension. Doch ab wann können Beamte pensioniert werden? Wir zeigen, welche Regelaltersgrenze gilt und ob Beamte wie Arbeitnehmer mit Abschlägen rechnen müssen, wenn sie vorzeitig in den Ruhestand treten möchten.
Da nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung unter dem demografischen Wandel leidet, sondern auch die Beamtenversorgung, hat die Politik Reformen seit den 1990er-Jahren stets in beiden Alterssicherungssystemen gleichermaßen vorgenommen. Das heißt: Auch für die meisten Beamten wurde die Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr heraufgesetzt.
Wer vor dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann früher in Pension gehen – wie bei der Rente gelten gestaffelte Altersgrenzen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
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Die Pension beginnt in der Regel ab dem Ende des Monats, an dem Beamte die Regelaltersgrenze erreichen. Sonderregeln gelten für Professoren, Schulleiter und Lehrer: Je nach Landesrecht treten diese üblicherweise mit Ablauf des Semesters beziehungsweise des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das für sie geltende Eintrittsalter erreicht haben.
Während der Bund und die meisten Bundesländer die Regelaltersgrenze bereits angehoben haben, gelten in manchen Bundesländern noch Ausnahmen. Beispielsweise liegt die Altersgrenze in Rheinland-Pfalz für vor 1951 Geborene noch bei 65 Jahren und wird bis 2029 auf 67 Jahre erhöht.
Außerdem gelten für bestimmte Beamtengruppen niedrigere Grenzen. So können in Rheinland-Pfalz Lehrkräfte bereits mit 65 Jahren in Pension gehen. In Baden-Württemberg liegt die Altersgrenze für Polizeibeamte bei 62 Jahren und für Feuerwehrleute bei 60 Jahren.
Vorzeitiger Ruhestand für Beamte: Was gilt?
Wie bei der gesetzlichen Rente können Beamte auch vorzeitig in den Ruhestand gehen. Beim Bund ist das auf Antrag mit Erreichen des 63. Lebensjahres möglich. Allerdings müssen sie dann Abschläge auf ihre Pension hinnehmen. Diese sind umso höher, je früher ein Beamter vor seiner eigentlichen Regelaltersgrenze aufhören will zu arbeiten. Die schrittweise Anhebung dieser Grenze führt also auch bei der Beamtenversorgung zu höheren Abschlägen bei den Bezügen – und zwar im selben Umfang.
Je Monat, den Beamte früher in Pension gehen wollen, als gesetzlich vorgesehen, wird das Ruhegehalt dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt. Wer also 1964 geboren ist und statt mit 67 Jahren bereits mit 63 Jahren in Pension gehen möchte, erhält 14,4 Prozent weniger Ruhegehalt (48 Monate x 0,3 Prozent). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
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Schwerbehinderte Bundesbeamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Seit dem Jahr 2012 wird diese Altersgrenze bis zum Jahr 2025 schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Auch hier beträgt der Abschlag 3,6 Prozent pro Jahr, maximal jedoch 10,8 Prozent.
Einige Bundesländer erlauben ihren Beamten unter bestimmten Voraussetzungen, schon vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig in den Ruhestand einzutreten. In Thüringen ist das zum Beispiel ab 62 Jahren möglich, für Vollzugsbeamte sogar schon ab dem 60. Lebensjahr.
Die Beamtenversorgung kennt aber auch eine vorzeitige Pension, bei der keine Abschläge fällig werden. Das ist dann der Fall, sobald ein Beamter 65 Jahre alt ist und 45 Dienstjahre beisammen hat. Das Pendant in der Rentenversicherung heißt Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie ebenfalls mit 65 Jahren in Rente gehen, wenn Sie dann 45 Beitragsjahre in die Rentenkasse vorweisen können.