Heizkosten in der Steuererklärung angeben? In manchen Fällen ist das möglich. Steueranwalt Stefan Heine erklärt, wer davon profitiert.
Höhere Netzentgelte, Wegfall der Preisbremsen – auch wenn die Inflation sinkt, bleiben die Energiekosten hoch. Doch unter Umständen müssen Sie sie nicht komplett alleine tragen. In welchen Fällen Sie die Ausgaben für Strom, Heizung oder energetische Sanierung geltend machen können, erfahren Sie hier.
Arbeiten von zu Hause
Wer zumindest gelegentlich vom heimischen Schreibtisch aus arbeitet, kann das Finanzamt an den Energiekosten beteiligen. „Das können Sie inzwischen sogar dann tun, wenn kein echtes Arbeitszimmer vorhanden ist“, sagt Stefan Heine, Steueranwalt und Geschäftsführer von Smartsteuer, einem Anbieter von Online-Steuererklärungen. „Über die Homeoffice-Pauschale können Sie 6 Euro pro Tag geltend machen, für höchstens 210 Tage.“
Wer das Maximum ansetzen kann, kommt so auf 1.260 Euro abzugsfähige Ausgaben – und knackt allein mit der Homeoffice-Pauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro für das Steuerjahr 2023. Wichtig zu wissen: Erst wenn dieser Betrag überschritten ist, senken die angegebenen Kosten überhaupt Ihre Steuerlast.
Wer hingegen die Bedingungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, kann die tatsächlich anfallenden Kosten für Strom, Heizung und Warmwasser abziehen. Allerdings nur anteilig im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. „Macht das Arbeitszimmer zum Beispiel 15 Prozent Ihrer Wohnung aus, können Sie 15 Prozent der Miete und Nebenkosten absetzen“, erklärt Heine. „Dafür müssen Sie aber den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben.“
Zur Person
Stefan Heine ist Geschäftsführer der Smartsteuer GmbH und gelernter Rechtsanwalt. Er war zuvor in der Steuer- und Rechtsberatung aktiv. Smartsteuer bietet Online-Steuererklärungen und wurde mehrfach als Testsieger in Vergleichen von Steuersoftware ausgezeichnet. Das Unternehmen besteht seit 2010.
Doppelte Haushaltsführung
E-Auto als Dienstwagen
Fahren Sie ein Elektroauto als Firmenwagen, profitieren Sie ebenfalls von steuerlichen Vorteilen. Während Sie Verbrenner mit 1 Prozent vom Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil in der Steuererklärung angeben müssen, sind es bei E-Autos nur 0,25 Prozent – solange es neu nicht mehr als 60.000 Euro kostet. Und: „Wenn Sie Ihren Dienstwagen zu Hause aufladen, können Sie sich die Stromkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen“, sagt Heine.
Ihr Chef darf dann monatlich 30 Euro für reine Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybrid-Fahrzeuge zuschießen. Bietet die Firma gar keine andere Lademöglichkeit als die daheim, sind es sogar 70 Euro für Elektro- und 35 Euro für Hybrid-Autos. Es ist aber auch möglich, sich die kompletten Ladekosten erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die exakten Kosten nachweisen können.
Das lohne sich besonders, wenn Sie eine eigene Photovoltaikanlage betreiben, sagt Steuerexperte Heine. Solarstrom aus eigener Produktion koste nämlich in der Regel nur 6 bis 7 Cent pro Kilowattstunde, wohingegen der Ortstarif für Strom derzeit bei etwa 33 Cent liege. „Trotzdem dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber den teureren Preis in Rechnung stellen.“
Sogar Verbrenner profitieren
Einen Steuervorteil gibt es aber auch für all jene, die ihr Dienstauto im Betrieb mit Energie versorgen. Dabei ist es sogar egal, ob es sich um ein E-Auto oder einen Verbrenner handelt: Sowohl Lade- als auch Tankkosten darf Ihr Arbeitgeber steuerfrei übernehmen. Einzige Bedingung: „Die Leistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden“, so Heine.
PV-Anlage
Schon seit 2022 ist es lukrativer geworden, seinen eigenen Solarstrom zu erzeugen. „Die Einnahmen waren in der Vergangenheit für viele steuerpflichtig. Das hat sich inzwischen komplett erledigt.“ Eine weitere Erleichterung folgte zum 1. Januar 2023: Seitdem sind der Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit. Lesen Sie hier mehr dazu, wann Sie Steuern auf eigenen Solarstrom zahlen müssen.
Energetische Sanierung
Achtung: Wer bereits eine andere Förderung vom Staat bekommt, etwa ein zinsgünstiges KfW-Darlehen oder einen Zuschuss, verliert den Anspruch auf den Steuerbonus. Das gilt auch, wenn Sie Maßnahmen als Handwerkerleistung in der Steuererklärung angeben – zum Beispiel für die Installation eines Balkonkraftwerks. Wie Sie Handwerkerleistungen richtig von der Steuer absetzen, lesen Sie hier.