Ein Gericht urteilte, dass die Thüringer AfD Journalisten, denen sie den Zutritt zu ihrer Wahlparty verweigern wollte, zulassen muss. Jetzt sagt die Partei die Veranstaltung „in der bisher geplanten Form“ ab.
Die AfD in Thüringen hat ihre Wahlparty „in der bisher geplanten Form“ abgesagt. Zuvor hatte ein Gericht geurteilt, dass die Partei mehrere Journalisten, denen sie den Zutritt verweigern wollte, doch bei der Veranstaltung zulassen muss.
Das Urteil des Gerichtes zwinge die AfD „zur Absage der Veranstaltung in der bisher geplanten Form“, schrieb die AfD in einer Mitteilung an die akkreditierten Journalisten. So fasse das Lokal, in dem die Wahlparty stattfinden sollte, lediglich 200 Personen. 150 Plätze seien bereits an angemeldete Gäste der Partei vergeben. Darüber hinaus haben sich laut AfD rund 150 Journalisten angemeldet. Deshalb hätten nur 50 Medienvertreter eine Zusage erhalten.
„Es käme zwingend zu einem Abbruch/Absage der Veranstaltung wegen Überfüllung. Die Sicherheit sämtlicher Teilnehmer wäre nicht gewährleistet“, begründet die Partei das Vorgehen.
Bereits vor der mündlichen Verhandlung hatte der stellvertretende Sprecher des AfD-Landesverbands, Torben Braga, mitgeteilt, dass die AfD die Wahlparty möglicherweise komplett absagen werde, sollte das Landgericht den Journalisten recht geben.
Der MDR berichtet derweil, dass die Party dennoch stattfinden werde und lediglich die Journalisten von der Veranstaltung ausgeladen werden. Nach Angaben der AfD sollen Sonntagabend Partei- und Fraktionsvertreter im Thüringer Landtag für Interviews mit Journalisten zur Verfügung stehen, berichtet der MDR.
Zuvor hatten sich das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“, die Springer-Marken „Bild“ und „Welt“ sowie die Tageszeitung „Taz“ gemeinsam an das Landgericht Erfurt gewandt, um gegen den Ausschluss ihrer Journalisten von der AfD-Wahlparty, über die sie berichten wollen, vorzugehen.
Der Vorsitzende Richter Christoph von Friesen begründete das Urteil unter anderem damit, dass es sich bei der Wahlparty nicht um eine Dankeschön-Veranstaltung für Wahlhelfer und Parteifreunde handle, sondern diese einen „informatorischen Charakter“ habe. Dadurch, dass die AfD bereits andere Medienvertreter zur Party zugelassen habe, sei diese geöffnet worden.
Somit müsse die Partei anderen Medienvertretern ebenso die Teilnahme ermöglichen. Der Anspruch darauf könne zwar bei beengten Räumlichkeiten nicht „uferlos“ sein. Doch für eine faire Auswahl von Medienvertretern hätte die Partei zuvor transparent ein Akkreditierungsverfahren nach bestimmten Vorgaben kommunizieren müssen, wie der Richter weiter ausführte.