Wer krank ausfällt, kann mit einer privaten Krankentagegeldversicherung das Krankengeld der gesetzlichen Kasse aufstocken. Doch was gilt bei der Steuer?
Für die meisten Privatversicherten gehört sie zum Standard, aber auch gesetzlich Versicherte können sie abschließen: eine Krankentagegeldversicherung. Sie springt ein, sobald die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet und stockt so das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse auf.
Für Privatversicherte ist Krankentagegeld die einzige Möglichkeit, auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit abgesichert zu sein. Doch was gilt dabei eigentlich bei der Steuer?
Ja, Krankentagegeld ist vollständig steuerfrei. Es zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Das bedeutet: Die Versicherung zahlt Ihnen den festgelegten Tagessatz netto aus.
Nein. Anders als Krankengeld unterliegt Krankentagegeld nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht nicht den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. Der Staat zieht Ihnen also zu keinem Zeitpunkt etwas vom Krankentagegeld ab. Erhalten Sie hingegen das gesetzliche Krankengeld, kann das dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen (mehr dazu hier).
Nein. Da Krankentagegeld weder steuerpflichtig ist noch Ihren persönlichen Steuersatz für das restliche Einkommen steigert, müssen Sie es auch nicht in der Einkommensteuererklärung aufführen.
Ja, grundsätzlich können Sie eine private Krankentagegeldversicherung als Vorsorgeaufwand in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings gelten dabei Höchstgrenzen, die meist schon mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten werden. Für Angestellte liegt der Höchstbetrag bei 1.900 Euro im Jahr, für Selbstständige bei 2.800 Euro.