Eine Kündigung löst oft Schockstarre aus. Wichtig zu wissen: Nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit haben Sie Anspruch auf eine Abfindung.
Wenn Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten, ist das in der Regel ein Schock. Jetzt heißt es, den Kopf nicht in den Sand zu stecken – sondern aktiv zu werden. Lesen Sie im Folgenden, welches Recht für Abfindungen gilt und unter welchen Aspekten Ihnen eine Zahlung zusteht.
Abfindung oder Kündigungsschutzklage
Bei einer Kündigung habe Sie das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Prüfen Sie vorher genau, ob es einen Anspruch auf Abfindung gibt, wenn Sie auf den Klageweg verzichten. Ein Anspruch ergibt sich aus folgenden Aspekten:
- Tarifverträge
- Betriebliche Praxis
- Hinweis in der Kündigung
Basierend auf Tarifverträgen werden Abfindungen meist nur gezahlt, wenn es sich um einen Personalabbau handelt – also mehrere Beschäftigte eine Kündigung erhalten. Gehören Sie nicht zum öffentlichen Dienst, kommen Sie möglicherweise trotzdem zu einer Abfindung.
Im Kündigungsschutzgesetz ist ein Anspruch nach § 1a KSchG direkt gesetzlich verbrieft. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt. Verzichten Sie auf eine Kündigungsschutzklage, steht Ihnen möglicherweise ein direkter Anspruch auf eine Abfindung zu.
So viel Abfindung ist drin
§ 1a Abs. 2 KSchG regelt genau, wie hoch Ihre Abfindung ist. Grundsätzlich richtet sich die Summe nach der Betriebszugehörigkeit. Für jedes Jahr der Beschäftigung wird ein halber Monatsverdienst angerechnet. Bei Kündigungen wird ab sechs Monaten immer auf ein volles Jahr aufgerundet.
Ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit haben Sie immer Anspruch auf fünf Monatsgehälter. Der Berechnung liegt das Brutto-Monatsgehalt zugrunde. Sind Sie dagegen schon zwölf Jahre im Betrieb, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein halbes Jahresgehalt als Abfindung.
Manchmal lohnt sich eine Klage
Ihr Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG ist an Bedingungen gebunden. Wenn der Anspruch unsicher erscheint, bleibt immer noch der Klageweg. Denn viele Verfahren zielen nicht darauf ab, die Beschäftigung fortzusetzen. Dafür ist das Verhältnis zum Arbeitgeber nach einer Kündigung häufig zu zerrüttet. Allerdings ist es möglich, im Zuge des Verfahrens eine Abfindung auszuhandeln.
Hier greift nicht zwingend § 1a Abs. 2 KSchG. Sie können bei einer Kündigungsschutzklage durchaus von der Faustregel zum halben Monatsgehalt abweichen. Für jedes Betriebsjahr ein Monatseinkommen zu verlangen, ist eine realistische Vorstellung. Damit Sie Ihrem Arbeitgeber nicht allein gegenüberstehen, helfen Arbeitsrechtler oder Gewerkschaften.