Wenn ein Ehepartner ein Erbe antritt, spielt das Thema Erbschaftsteuer eine große Rolle. Welche Freibeträge gelten und wie Sie Steuern sparen können.
Bevor Sie die Erbschaftsteuer zahlen müssen, können Sie Ihre Freibeträge geltend machen. Als Grundsatz gilt hierbei: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fällt der Freibetrag aus.
Diese Steuerfreibeträge gelten im Erbfall:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro I
Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro I
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 Euro I
Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 Euro I
Urenkel, Eltern und Großeltern 100.000 Euro I
Geschwister, Nichten und Neffen 20.000 Euro II
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 Euro II
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner 20.000 Euro II
alle anderen Erben 20.000 Euro III
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen, also Witwe oder Witwer, können also einen Freibetrag von 500.000 Euro ausschöpfen. Er wird auf alle Vermögenswerte, wie zum Beispiel auch Immobilien, angerechnet. Wenn der Vermögenswert 500.000 Euro übersteigt, wird Erbschaftssteuer fällig.
Durch folgende Maßnahmen können Sie die Steuerlast beim Erben reduzieren:
- Nutzen Sie die Freibeträge möglichst optimal aus
- Schenken Sie Vermögen zu Lebzeiten
- Ändern Sie die Familienverhältnisse beziehungsweise den Verwandtschaftsgrad, zum Beispiel durch Heirat
Der Güterstand spielt eine Rolle
Wenn es um die Berechnung des Vermögens beim Erben geht, gilt es den Güterstand zu berücksichtigen: Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder die Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird vereinbart, dass jeder Partner sein eigenes Vermögen, das er vor der Ehe erwirtschaftet hat, behält, wenn es zum Todesfall oder zur Scheidung kommt. Was in der Ehe erwirtschaftet wurde, ist der Zugewinn, der unter den Eheleuten aufgeteilt wird. Bei Gütertrennung hingegen wird das Vermögen unter den Eheleuten strikt getrennt bewertet, während bei der Gütergemeinschaft alle Vermögenswerte beider Partner gesamtheitlich betrachtet werden.
Übrigens: In den meisten Fällen wird unter Eheleuten die Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Wenn Sie selbst im Haus, beziehungsweise in einer anderen Immobilie leben, fällt nicht in jedem Fall eine Erbschaft- oder Schenkungssteuer an. Wenn Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder die Immobilie für mindestens 10 Jahre nach der Erbschaft selbst bewohnt haben, entfällt die Erbschaftsteuer. Zudem ist bei Kindern, die mit den Eltern zusammenleben, nur der Teil zu versteuern, welcher eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter übersteigt.
Wie hoch die Erbschaftsteuer für ein Haus ist, hängt letztendlich vom Verkehrswert der Immobilie ab.
Aber: Werden Schenkungen und Erbschaften steuerlich zusammengerechnet? Der Zeitpunkt der Schenkung ist entscheidend für die Erbschaftsteuer. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem zu vererbenden Vermögen anteilig hinzugerechnet. Wer bis 12 Monate vor dem Todesfall zum Beispiel einen Betrag von 100.000 Euro schenkt, spart sich keinerlei Erbschaftsteuer, da die Summe der Erbmasse wieder voll hinzugerechnet wird. Liegt die letzte Schenkung allerdings 11 Jahre zurück, wurden die Freibeträge sinnvoll ausgenutzt und Erbschaftsteuer gespart.
Es kann sich lohnen, einen Steuerberater einzubeziehen, um die persönliche Situation genau zu überblicken. Denn eventuell kann ein vorzeitiger Vermögensübertrag steuerlich von Vorteil sein.